Allgemeine Händlerverkaufs – und Lieferbedingungen (AGB) der 3000watt
GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma 3000watt GmbH
(nachfolgend „3000watt“ genannt) an Händler, Wiederverkäufer und gewerbliche
Abnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Händlerverkaufs-
und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die 3000watt mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
Gewerbliche Abnehmer sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss der Vereinbarungen in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
insbesondere Kaufleute.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn 3000watt ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich
widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn 3000watt auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist. Die widerspruchslose Annahme von Lieferungen, Leistungen oder
Zahlungen stellt kein Einverständnis mit der Geltung fremder
Geschäftsbedingungen dar.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von 3000watt sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann 3000watt
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen 3000watt und
Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, ggf. auf Basis der
Auftragsbestätigung von 3000watt einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder.
3. Angaben von 3000watt zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. 3000watt behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von
ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von
3000watt weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf
Verlangen von 3000watt diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und
anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von 3000watt zu
Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 6 Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von 3000watt
(jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 3000watt
ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss
wesentliche Kostensteigerungen ergeben, insbesondere bei Material-, Energie-
oder Transportkosten.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu
bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang bei 3000watt. Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind
die ausstehenden Beträge ab dem Tage der Fälligkeit mit 9 % p.a. über dem
Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Für jede nach Eintritt des Verzugs versandte Mahnung kann 3000watt eine
Mahnkostenpauschale in Höhe von 7,50 EUR erheben; dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass 3000watt geringere oder keine Kosten entstanden
sind.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. 3000watt ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von 3000watt durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Von 3000watt in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. 3000watt kann -unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers
– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen 3000watt gegenüber
nicht nachkommt.
4. 3000watt haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die 3000watt nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse 3000watt die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist 3000watt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber 3000watt vom
Vertrag zurücktreten.
5. 3000watt ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, 3000watt erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit) und
• die Teillieferung auch sonst für den Auftraggeber nicht unzumutbar
ist.
6. Gerät 3000watt mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
ihr eine Lieferung oder eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so
ist die Haftung von 3000watt auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB
beschränkt.
7. Die Lieferpflicht von 3000watt steht unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Wird 3000watt ohne eigenes
Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ist sie berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verzögerung zu
verschieben. 3000watt wird den Auftraggeber unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine bereits erhaltene
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 5 Erfüllungsort, Versand,
Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Bielefeld, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen von 3000watt.
3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und 3000watt
nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe
des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und 3000watt dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung
durch 3000watt betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages, der zu
lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird von 3000watt nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als
abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern 3000watt auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
• 3000watt dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion
nach diesem § 5 Ziff. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder
der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall
seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem
anderen Grund als wegen eines 3000watt angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit
eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, es sei denn,
(a) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 445b BGB
oder
(b) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch
3000watt, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
oder
(c) es handelt sich um Schadensersatzansprüche.
In den Fällen (a) bis (c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es
bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und
über den Neubeginn der Verjährung.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei
einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als
vom Auftraggeber genehmigt, wenn 3000watt nicht binnen 10 Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel
gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die
Mängelrüge 3000watt nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem
sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler
Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch
dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen
von 3000watt ist ein beanstandeter Liefergegenstand auf Kosten des
Auftraggebers an 3000watt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet
3000watt die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als
dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist 3000watt nach ihrer
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von 3000watt, kann der
Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die 3000watt aus
lizenzrechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird
3000watt nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen 3000watt bestehen bei
derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die
Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen
3000watt gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung
von 3000watt den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Stellt sich eine Mängelanzeige nach Prüfung als unberechtigt heraus,
trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung und der Rücksendung. 3000watt ist
zudem berechtigt, dem Auftraggeber den Aufwand der Überprüfung nach den jeweils
gültigen Service- und Kostensätzen zu berechnen.
8. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für
Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
1. 3000watt steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen
der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht
oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird 3000watt nach ihrer Wahl und auf
ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch
Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den
Beschränkungen des § 8 dieser AGB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von 3000watt gelieferte Produkte anderer
Hersteller wird 3000watt nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller
und Vorlieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen 3000watt bestehen in diesen Fällen nach
Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war
oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz
wegen Verschuldens
1. Die Haftung von 3000watt auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf eine Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
2. 3000watt haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und,
sofern 3000watt auch die Installation schuldet, die Installation des
Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen
Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
3. Soweit 3000watt gemäß § 8 Ziffer 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkehr bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu
erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder
leitenden Angestellten von 3000watt.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von 3000watt für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in
gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen von 3000watt.
6. Soweit 3000watt technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von
3000watt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. 3000watt behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis
ihre sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit
der Erfüllung seiner Verpflichtungen 3000watt gegenüber nicht im Verzug
befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:
(a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für
3000watt im Sinne des § 950 BGB, ohne 3000watt zu verpflichten. Durch
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht
das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt,
vermengt oder verbunden, erwirbt 3000watt Miteigentum an der neuen Sache zu
einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum
Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden
Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
(b) Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf
oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen
Nebenrechten an 3000watt ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware
verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und 3000watt hieran in Höhe ihres
Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit
die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist,
steht 3000watt aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert ihrer
Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der
jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen nicht
von 3000watt gelieferten Waren veräußert, tritt er hiermit einen Anteil der
Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der
Vorbehaltsware von 3000watt an diese ab.
Hat der Auftraggeber diese Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den
Factor an 3000watt ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den
Auftraggeber in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt
er seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware an 3000watt ab.
(c) 3000watt nimmt die obigen Abtretungen hiermit an.
(d) Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch 3000watt zur Einziehung
der an ihn abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, der erfolgt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug
gerät oder die Zahlung einstellt. In diesem Fall ist 3000watt von dem
Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderung selbst einzuziehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, 3000watt auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und ihr
alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte
und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(e) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen bei dem Auftraggeber
eingehen, sind bis zur Überweisung an 3000watt gesondert für diese aufzuheben.
(f) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist 3000watt unter
Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
3. Übersteigt der Wert der 3000watt zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10 %, so ist sie auf sein
Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.
4. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für 3000watt
unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und
Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
3000watt in Höhe seiner Forderungen ab. 3000watt nimmt die Abtretung an.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er
in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen 3000watt und dem Auftraggeber nach Wahl von 3000watt Bielefeld oder
der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen 3000watt ist in diesen Fällen
jedoch Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen 3000watt und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahme des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.